Infektionsschutzbelehrung online durchführen

Führen Sie die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz §42, 43 direkt ohne Termin bequem auf ihrem Handy durch.

Gesundheitszeugnis in 15 Minuten erhalten

Nach der Hygieneschulung erhalten Sie Ihre Bescheinigung direkt via E-Mail. Sie brauchen kein Gesundheitszeugnis separat vor Ort im Gesundheitsamt zu beantragen. Händigen Sie die Bescheinigung zum Jobbeginn Ihrem Arbeitgeber aus.

Gesundheitszeugnis nach §43 IfSG

Das Gesundheitszeugnis (auch “rote Karte” genannt) ist für die Gastronomie und alle Bereiche gültig, die professionell mit Lebensmitteln arbeiten.

TestHelp24: Gesundheitszeugnis nach §43 Infektionsschutzgesetz

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Erstbelehrung durchführen und Bescheinigung erhalten.

An wen sich die Erstbelehrung richtet

Die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtet sich an Personen, die professionell mit Lebensmitteln umgehen, wie z.B. Gastronomie, Bäckereien, aber auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser. Die Erstbelehrung informiert über Hygieneregeln und den Umgang mit ansteckenden Krankheiten wie Salmonellen oder Hepatitis A, um die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern. Teilnehmer lernen, wie sie das Infektionsrisiko in ihrer täglichen Arbeit minimieren und wie sie Krankheitssymptome erkennen und melden müssen, um andere nicht zu gefährden. Die Belehrung ist verpflichtend und wird vom Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt autorisierten Arzt durchgeführt. Nach der Teilnahme erhält man eine Bescheinigung (auch Gesundheitszeugnis oder rote Karte genannt), die für den Job benötigt wird. Die vom Arbeitgeber durchgeführte Folgebelehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.

Was Sie in der Erstbelehrung erwartet

Die Belehrung muss laut Gesetz mündlich und schriftlich erfolgen. Bei Testhelp24 ist die Belehrung ein 3 einfache Schritte unterteilt: Sie schauen sich zunächst ein Video an. Anschließend bekommen Sie ein schriftliches Merkblatt. Zum Schluss wird in einem Multiple-Choice-Test Ihr gelerntes Wissen überprüft. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden, bis er bestanden ist. Sobald Sie den Test bestanden haben, erhalten Sie sofort Ihr Gesundheitszeugnis als PDF per E-Mail.

Wer die Belehrung nach §43 IfSG machen muss

Alle Personen, die gewerbsmäßig/professionell mit Lebensmitteln arbeiten, müssen zum Jobantritt ein Gesundheitszeugnis nach §43 IfSG vorweisen. Dazu gehört die Gastronomie (Köche, Kellner, Barkeeper etc.), die Lebensmittelproduktion und -verarbeitung (Bäckereien, Metzgereien etc.), Catering, Lebensmittellieferanten, aber auch gemeinschaftliche Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten. Wenn Sie privat Lebensmittel einkaufen und verarbeiten, brauchen Sie selbstverständlich keine Belehrung.

Wie lange das Gesundheitszeugnis gültig ist

Die Erstbelehrung zum Gesundheitszeugnis ist unbefristet und deutschlandweit gültig. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Erstbelehrung einen Job antreten. Lassen Sie sich den Jobantritt von Ihrem Arbeitgeber auf dem Gesundheitszeugnis bestätigen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Wer die Erstbelehrung bekommt

Die Erstbelehrung gehört Ihnen. Ihr Arbeitgeber muss die Belehrung allerdings auf Verlangen der Behörde vorweisen können. Deshalb händigen Sie die Erstbelehrung bitte Ihrem Arbeitgeber zu Jobantritt aus. Verlangen Sie die Bescheinigung bei Jobende wieder zurück.

Was es mit der sogenannten Folgebelehrung auf sich hat

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Jobantritt und danach alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Dies dient dazu, Ihr Wissen zu Hygiene, Infektionsschutz, Tätigkeitsverbot bei bestimmten Symptomen und Krankheiten laufend aufzufrischen.

Was das Gesundheitszeugnis kostet

Die Kosten der Erstbelehrung richten sich nach der Gebührenordnung des lokalen Gesundheitsamtes an Ihrem Wohnort. Meist liegen die Gebühren zwischen 20-40 Euro.

Weitere Informationen

Offizielle Seite des Robert Koch Instituts zu Infektionskrankheiten
Informationen zum Infektionsschutz der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
§43 Infektionsschutzgesetz zum Nachlesen

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